Der Glücksspielstaatsvertrag

Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag regelt alle öffentlich veranstalteten Glücksspiele, d.h. Lotterien, Wetten, Sportwetten, Gewinnsparen und Casinospiele. Demzufolge ist für die Veranstaltung von Glücksspielen eine ausdrückliche Erlaubnis notwendig.

Veranstalter von öffentlichem Glücksspiel unterliegen strengen Auflagen: Sie dürfen nur sehr eingeschränkt für Glücksspiel werben, im Fernsehen sowie im Internet ist Werbung für Glücksspiel generell verboten.

Zusätzlich müssen sie Sozialkonzepte zur Eindämmung schädlicher Auswirkungen vorlegen. Sie müssen detaillierte Aufklärung über Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten bieten sowie über Suchtrisiken und Möglichkeiten der Beratung und Therapie informieren. Entsprechende Hinweise müssen außerdem auf Losen und Spielquittungen aufgedruckt sein.

Darüber hinaus müssen die Veranstalter ein übergreifendes Sperrsystem zum Spielerschutz zur Verfügung stellen – das gilt neben Spielbanken auch für Sportwetten und Lotterien mit rascher Zeitabfolge.

Neue Glücksspielangebote müssen vor ihrer Einführung vom Fachbeirat Glücksspielsucht geprüft werden. Dieser setzt sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammen. Die Länder müssen die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren sicherstellen.

Hier finden Sie den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – GlüÄndStV) als pdf-Datei zum Download.

Anhang
Datei Glücksspieländerungsstaatsvertrag