

Der Glücksspielstaatsvertrag regelt das Glücksspielwesen in Deutschland mit Ausnahme von Teilen des gewerblichen Münzspiels und Teilen der Pferdewetten.
Veranstalter von öffentlichem Glücksspiel unterliegen strengen Auflagen: Sie dürfen nur sehr eingeschränkt für Glücksspiel werben.
Zusätzlich müssen sie Sozialkonzepte zur Eindämmung schädlicher Auswirkungen vorlegen. Sie müssen detaillierte Aufklärung über Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten bieten sowie über Suchtrisiken und Möglichkeiten der Beratung und Therapie informieren. Entsprechende Hinweise müssen außerdem auf Losen und Spielquittungen aufgedruckt sein.
Darüber hinaus müssen die Veranstalter ein übergreifendes Sperrsystem zum Spielerschutz zur Verfügung stellen – das gilt neben Spielbanken auch für Sportwetten und Lotterien mit mehr als zwei Ziehungen pro Woche.
Neue Glücksspielangebote staatlicher Veranstalter müssen vor ihrer Einführung vom Fachbeirat Glücksspielsucht geprüft werden. Dieser setzt sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammen. Die Länder müssen die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren sicherstellen.
Hier finden Sie Glücksspielstaatsvertrag als pdf-Datei zum Download